Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Grundschulzuweisungsverordnung

SächsGSZuwVO

§ 4 Auszahlung und Verwendung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGSZuwVO/4#abs-1 (1) Die Zuweisung für das jeweils begonnene Schuljahr wird in zwei Raten ausgezahlt, wobei am 1. September eines jeden Jahres der auf die Monate August bis Dezember entfallende Teilbetrag und am 1. Februar eines jeden Jahres der auf die Monate Januar bis Juli entfallende Teilbetrag zu zahlen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGSZuwVO/4#abs-2 (2) Für den Nachweis der aus den zugewiesenen Mitteln bestrittenen Ausgaben hat der Zuweisungsempfänger für jede Grundschule, für die er Zuweisungen nach dieser Verordnung erhält, mindestens ein gesondertes Sachkonto einzurichten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGSZuwVO/4#abs-3 (3) Die für die einzelne Grundschule festgesetzte Zuweisung ist nur an dieser Schule zweckentsprechend zu verwenden. Eine Mittelübertragung zwischen mehreren Grundschulen ist unzulässig.

§ 3 § 5