Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Grundschulzuweisungsverordnung

SächsGSZuwVO

§ 3 Zuweisungsverfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGSZuwVO/3#abs-1 (1) Antragsberechtigt sind die Schulträger. Der Antrag ist schriftlich bis zum 1. Dezember 2018 bei der Schulaufsichtsbehörde zu stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGSZuwVO/3#abs-2 (2) Die Schulaufsichtsbehörde setzt die Zuweisung für jede ausgewählte Grundschule für den gesamten Zeitraum der Pilotphase durch Bescheid bis zum 1. Februar 2019 fest. Ändert sich die Anzahl der Klassen nach § 2 Absatz 2 im Zuweisungszeitraum, ist die Berechnung für das folgende Schuljahr anzupassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGSZuwVO/3#abs-3 (3) Für Grundschulen, die im Rahmen des zweiten Ausschreibungsverfahrens ausgewählt worden sind, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass der Antrag schriftlich bis zum 1. Dezember 2019 bei der Schulaufsichtsbehörde zu stellen ist. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zuweisung für den Zeitraum vom 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2023 durch Bescheid bis zum 1. Februar 2020 festgesetzt wird.

§ 2 § 4