Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Grundschulzuweisungsverordnung

SächsGSZuwVO

§ 5 Verwendungsnachweis

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGSZuwVO/5#abs-1 (1) Der Zuweisungsbescheid wird mit der Nebenbestimmung erlassen, dass der Zuweisungsempfänger

1. jeweils bis zum 30. September eines Kalenderjahres gegenüber der Schulaufsichtsbehörde die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisung im vorangegangenen Schuljahr für jede Schule gesondert nachweist, in dem er dies schriftlich unter Beifügung eines Auszugs jedes Sachkontos versichert,

2. bis zum 31. Juli 2028 sämtliche die Verwendung der Zuweisung einschließlich der Nutzung betreffenden Unterlagen und Dateien aufbewahrt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGSZuwVO/5#abs-2 (2) Die Frist nach Absatz 1 Nummer 1 kann auf Antrag aus wichtigem Grund um bis zu drei Monate verlängert werden.

§ 4 § 6