Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Grundschulzuweisungsverordnung
SächsGSZuwVO§ 2 Berechnung der Zuweisungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGSZuwVO/2#abs-1 (1) Die schuljährliche Zuweisung richtet sich nach der Zügigkeit der Grundschulen. Für das Schuljahr 2019/20 werden zugewiesen:
1. für einzügige Grundschulen 27 795 Euro,
2. für zwei- und dreizügige Grundschulen 41 693 Euro,
3. für vierzügige Grundschulen 55 590 Euro,
4. für fünfzügige Grundschulen 69 488 Euro,
5. für sechszügige Grundschulen 83 386 Euro.
Für die nachfolgenden Schuljahre erhöhen sich die genannten Beiträge um jeweils 3 Prozent gegenüber dem vorausgehenden Schuljahr. Zusätzlich zur schuljährlichen Zuweisung ist eine Verwaltungspauschale in Höhe von 10 Prozent des Betrages nach den Sätzen 2 und 3 zu zahlen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGSZuwVO/2#abs-2 (2) Für Grundschulen, die im Rahmen des zweiten Ausschreibungsverfahrens ausgewählt worden sind, werden für das Schuljahr 2020/21 zugewiesen:
1. für einzügige Grundschulen 28 629 Euro,
2. für zwei- und dreizügige Grundschulen 42 944 Euro,
3. für vierzügige Grundschulen 57 258 Euro,
4. für fünfzügige Grundschulen 71 573 Euro,
5. für sechszügige Grundschulen 85 888 Euro.
Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGSZuwVO/2#abs-3 (3) Für die Berechnung nach Absatz 1 oder Abatz 2 wird die Anzahl der Klassen der Klassenstufe 1 zu Beginn des vorangegangenen Schuljahres zugrunde gelegt.