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§ 30 SächsGKV (Sachsen) — Zahlung der Umlage

Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Umlage ist innerhalb eines Monats nach der Anforderung zu zahlen.

(2) Auf die Umlage können Vorauszahlungen angefordert werden. Sie sind bis zu dem in ihrer Anforderung festgesetzten Zeitpunkt zu zahlen.