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SächsGFG

§ 2 Organ, Geschäftsführung, Vertretung der Anstalt

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGFG/2#abs-1 (1) Organ der Anstalt ist der Direktor. Er leitet die Anstalt, nimmt die Geschäftsführung wahr und vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Eine Vergütung hierfür wird nicht gezahlt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGFG/2#abs-2 (2) Das Amt des Direktors wird im Nebenamt ausgeübt. Das Staatsministerium der Finanzen bestimmt den Direktor und dessen Stellvertreter aus dem Kreis der leitenden Bediensteten des Landesamtes für Steuern und Finanzen. Soweit erforderlich, bestimmt das Staatsministerium der Finanzen die weitere Vertretung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGFG/2#abs-3 (3) Die Haftung des Direktors richtet sich nach den für die Beamten des Freistaates Sachsen geltenden Vorschriften.

§ 1 § 3