Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische GAP-Umsetzungsverordnung

SächsGAPUVO

§ 4 Feuchtgebiete und Moore

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAPUVO/4#abs-1 (1) Die Ausweisung der Gebietskulisse der Feuchtgebiete und Moore nach § 10 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes erfolgt auf Basis des Feldblocks. Die Ausweisung erfolgt gemäß § 11 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung . Die Mindestgröße für die Aufnahme eines Feuchtgebietes oder Moores in die Gebietskulisse gemäß § 11 Absatz 4 Nummer 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung beträgt 0,1 Hektar zusammenhängende Fläche.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAPUVO/4#abs-2 (2) Die Gebiete, die der Gebietskulisse nach Absatz 1 angehören, ergeben sich aus den in Anlage 4 angegebenen Nummern der Feldblöcke.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAPUVO/4#abs-3 (3) Der Zuschnitt der Feldblöcke, die diesen jeweils zugeordneten Feldblocknummern und die Information über die Zugehörigkeit der Flächen des Feldblocks zur Gebietskulisse werden in digitaler Form im Internet im sächsischen Geo-Informationssystem „InVeKoS Online GIS“ dargestellt und sind abrufbar auf der Website des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft unter https://www.landwirtschaft.sachsen.de/ .

§ 3 § 5