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# § 4 SächsGAPUVO (Sachsen) — Feuchtgebiete und Moore

Sächsische GAP-Umsetzungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausweisung der Gebietskulisse der Feuchtgebiete und Moore nach § 10 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes erfolgt auf Basis des Feldblocks. Die Ausweisung erfolgt gemäß § 11 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung . Die Mindestgröße für die Aufnahme eines Feuchtgebietes oder Moores in die Gebietskulisse gemäß § 11 Absatz 4 Nummer 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung beträgt 0,1 Hektar zusammenhängende Fläche.

(2) Die Gebiete, die der Gebietskulisse nach Absatz 1 angehören, ergeben sich aus den in Anlage 4 angegebenen Nummern der Feldblöcke.

(3) Der Zuschnitt der Feldblöcke, die diesen jeweils zugeordneten Feldblocknummern und die Information über die Zugehörigkeit der Flächen des Feldblocks zur Gebietskulisse werden in digitaler Form im Internet im sächsischen Geo-Informationssystem „InVeKoS Online GIS“ dargestellt und sind abrufbar auf der Website des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft unter https://www.landwirtschaft.sachsen.de/ .

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Zitiervorschlag: § 4 SächsGAPUVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAPUVO/4

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