Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische GAP-Umsetzungsverordnung

SächsGAPUVO

§ 5 Regionaltypische Kennarten und Kennartengruppen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAPUVO/5#abs-1 (1) Die regionaltypischen Kennarten und Kennartengruppen des artenreichen Grünlandes für die in § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannte Öko-Regelung sind in Anlage 5 festgelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAPUVO/5#abs-2 (2) Der Nachweis der Kennarten erfolgt durch Abschreiten eines mindestens einen Meter und maximal zwei Meter breiten Erfassungsstreifens. Der Erfassungsstreifen wird durch diejenigen Punkte der Schlaggrenze bestimmt, welche den größten Abstand zueinander haben, wobei jeweils ein Abstand von fünf Metern zwischen den Endpunkten des Erfassungsstreifens und der Schlaggrenze unberücksichtigt bleibt. Ist der Schlag größer als einen Hektar, wird der Erfassungsstreifen in drei, im Übrigen in zwei grundsätzlich gleich lange Abschnitte eingeteilt. Die schriftliche oder elektronische Erfassung der Kennarten erfolgt für jeden Abschnitt separat. In jedem Abschnitt müssen mindestens vier Kennarten vorhanden sein. Mehrere Kennarten einer Kennartengruppe zählen nur als eine Kennart.

§ 4 § 6