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§ 7 SächsFwVO (Sachsen) — Dienstkleidung und persönliche Schutzkleidung

Sächsische Feuerwehrverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren verwenden die in der Anlage 3 beschriebene Dienstkleidung und persönliche Schutzkleidung.

(2) Die örtlichen Brandschutzbehörden stellen den Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren die für den Dienst erforderliche Dienstkleidung und die persönliche Schutzkleidung zur Verfügung. Die Dienstgradabzeichen werden nur an der Dienstkleidung getragen.

(3) Hauptamtliche Kreisbrandmeister und Kreisbrandmeisterinnen tragen die Dienstkleidung der Berufsfeuerwehr. Die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde stellt ihnen die erforderliche Dienstkleidung und persönliche Schutzkleidung zur Verfügung.