Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung
SächsFwAPO§ 6 Rechtsstellung
Stand: 26.08.2026
Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerber werden von der Einstellungsbehörde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt
1. in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zum Brandmeisteranwärter,
2. in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 zum Brandoberinspektoranwärter,
3. in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 zum Brandreferendar.