Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung

SächsFwAPO

§ 6 Rechtsstellung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerber werden von der Einstellungsbehörde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt

1. in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zum Brandmeisteranwärter,

2. in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 zum Brandoberinspektoranwärter,

3. in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 zum Brandreferendar.

§ 5 § 7