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§ 6 SächsFwAPO (Sachsen) — Rechtsstellung

Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerber werden von der Einstellungsbehörde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt

1. in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zum Brandmeisteranwärter,

2. in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 zum Brandoberinspektoranwärter,

3. in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 zum Brandreferendar.