Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung

SächsFwAPO

§ 5 Bewerbungsunterlagen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/5#abs-1 (1) Für die Bewerbung zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind bei den Einstellungsbehörden vorzulegen:

1. ein Lebenslauf,

2. Kopien der Schulabschlusszeugnisse,

3. Kopien der Bildungsabschlüsse,

4. Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten oder Berufsausbildungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/5#abs-2 (2) Vor der Einstellung sind zusätzlich vorzulegen:

1. eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde,

2. ein Staatsangehörigkeitsnachweis als Deutscher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 266, 267) oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,

3. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde, das bei der Entscheidung über die Einstellung nicht älter als drei Monate sein soll und bei der Meldebehörde gemäß § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. April 2020 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist, zu beantragen ist,

4. der Nachweis der uneingeschränkten gesundheitlichen und körperlichen Eignung für den Dienst in der Fachrichtung Feuerwehr nach amtsärztlichem Zeugnis, das bei der Entscheidung über die Einstellung nicht älter als sechs Monate sein soll,

5. die Beglaubigungen der in Absatz 1 Nummer 2 und 3 geforderten Unterlagen,

6. eine Erklärung des Bewerbers, ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren anhängig und ob ihm ein gegen ihn anhängiges Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft bekannt ist,

7. ein Nachweis über den Erwerb des Deutschen Sportabzeichens in Silber.

§ 4 § 6