Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung
SächsFwAPO§ 43 Aufstieg in die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/43#abs-1 (1) Für den Aufstieg von Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr gilt § 36 Absatz 1 der Sächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2017 (SächsGVBl. S. 485), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist, entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/43#abs-2 (2) Die Regelungen der Abschnitte 1, 2 und 4 gelten mit Ausnahme von § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Ausbildung gliedert sich in die im Rahmenausbildungsplan (Anlage 3) festgelegten Ausbildungsabschnitte, wobei von Ausbildungsabschnitt 1 sechs Monate in einer anderen Ausbildungsstelle absolviert werden sollen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/43#abs-3 (3) Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit Kenntnisse in einem Umfang erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde die berufspraktische Ausbildung um bis zu sechs Monate abkürzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/43#abs-4 (4) Im Übrigen gelten für die Einführungszeit (Anlage 3 Ausbildungsabschnitt 1) § 7 mit Ausnahme von § 7 Absatz 1 und § 8 entsprechend. Beamte, die als hauptberufliche Feuerwehrangehörige keine abgeschlossene Ausbildung zu Gruppenführern haben, absolvieren diesen Teil der Ausbildung im Rahmen des Einführungspraktikums. Ist dies nicht möglich, verlängert sich das Einführungspraktikum entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/43#abs-5 (5) Wenn der Aufstiegsbeamte die Ausbildungsabschnitte 1 bis 4 nach Anlage 3 erfolgreich absolviert hat, ist die Laufbahnprüfung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 als Aufstiegsprüfung abzulegen.