Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung

SächsFwAPO

§ 44 Übergangsregelungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Für Anwärter, die ihren Vorbereitungsdienst vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, gilt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den feuerwehrtechnischen Dienst vom 23. Juni 2011 (SächsGVBl. S. 203) fort. Für Aufstiegsbeamte, die ihre Aufstiegsausbildung vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, können absolvierte Ausbildungszeiten durch den Dienstherren im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde auf die Dauer der Aufstiegsausbildung angerechnet werden.

§ 43