Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung
SächsFwAPO§ 26 Sportprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/26#abs-1 (1) Die Sportprüfung (Anlage 7 Nummer 2 und Anlage 8 Nummer 2) setzt sich aus Einzelprüfungen in verschiedenen Disziplinen zusammen. Die Disziplinen werden durch die Prüfungsbehörde bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/26#abs-2 (2) Die Einzelprüfungen nach Absatz 1 sind abzulegen
1. in der Laufbahnprüfung der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 im Grundausbildungslehrgang, spätestens bis zum Ende des Abschlusslehrganges (Anlage 7 Nummer 3)
2. in der Laufbahnprüfung der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 spätestens bis zum Ende des Zugführerlehrgangs (Anlage 8 Nummer 4).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/26#abs-3 (3) Die Gesamtpunktzahl der Sportprüfung wird so ermittelt, dass zunächst die Durchschnittspunktzahl als Mittelwert der Bewertungen der Einzeldisziplinen gebildet wird, aus der sich dann nach Anlage 5 die Gesamtpunktzahl ergibt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/26#abs-4 (4) Wer in der Sportprüfung insgesamt weniger als fünf Punkte erhält, hat die Prüfung nicht bestanden.