Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung
SächsFwAPO§ 27 Fernbleiben, Rücktritt von der Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/27#abs-1 (1) Bleibt ein Prüfungsteilnehmer ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde der Prüfung fern oder tritt er ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde von ihr zurück, so gilt sie als nicht bestanden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/27#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes dem Rücktritt oder dem Fernbleiben von der Prüfung zustimmen. Der Prüfungsteilnehmer hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich gegenüber dem Prüfungsausschuss geltend zu machen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das Angaben über Art, Grad und Dauer der Prüfungsunfähigkeit enthält. Die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann in begründeten Einzelfällen verlangt werden. Stimmt der Prüfungsausschuss dem Fernbleiben oder dem Rücktritt zu, gilt die Prüfung als nicht unternommen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/27#abs-3 (3) Der Krankheit eines Prüfungsteilnehmers steht die Krankheit eines von ihm zu versorgenden Kindes oder die Pflege eines nahen Angehörigen in einer akut auftretenden Pflegesituation gleich. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/27#abs-4 (4) Hat sich ein Prüfungsteilnehmer in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einer Prüfung unterzogen, kann ein dadurch begründeter nachträglicher Rücktritt nicht genehmigt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/27#abs-5 (5) Wer durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund vorübergehend verhindert ist, an der schriftlichen, mündlichen oder praktischen Prüfung oder an der Sportprüfung teilzunehmen, setzt die Prüfung nach Wegfall des Hinderungsgrundes an einem von der Prüfungsbehörde zu bestimmenden Termin fort. Die Einstellungsbehörde bestimmt auf Vorschlag der Prüfungsbehörde, ob und welchen weiteren Vorbereitungsdienst der Prüfungsteilnehmer zu leisten hat.