(1) Die Sportprüfung (Anlage 7 Nummer 2 und Anlage 8 Nummer 2) setzt sich aus Einzelprüfungen in verschiedenen Disziplinen zusammen. Die Disziplinen werden durch die Prüfungsbehörde bestimmt.
(2) Die Einzelprüfungen nach Absatz 1 sind abzulegen
1. in der Laufbahnprüfung der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 im Grundausbildungslehrgang, spätestens bis zum Ende des Abschlusslehrganges (Anlage 7 Nummer 3)
2. in der Laufbahnprüfung der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 spätestens bis zum Ende des Zugführerlehrgangs (Anlage 8 Nummer 4).
(3) Die Gesamtpunktzahl der Sportprüfung wird so ermittelt, dass zunächst die Durchschnittspunktzahl als Mittelwert der Bewertungen der Einzeldisziplinen gebildet wird, aus der sich dann nach Anlage 5 die Gesamtpunktzahl ergibt.
(4) Wer in der Sportprüfung insgesamt weniger als fünf Punkte erhält, hat die Prüfung nicht bestanden.