Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung

SächsFwAPO

§ 25 Praktische und mündliche Prüfungsleistungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Für jeden Prüfungsteilnehmer ist über den Verlauf und das Ergebnis der praktischen und mündlichen Prüfung eine Niederschrift zu fertigen, welche die die Bewertungsgrundlagen tragenden Erwägungen und maßgeblichen Bewertungsgründe nachvollziehbar wiedergibt. Der Niederschrift steht die elektronische Niederschrift gleich.

§ 24 § 26