Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung
SächsFwAPO§ 19 Prüfungsgruppen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/19#abs-1 (1) Die Prüfungsbehörde bestimmt die Anzahl der Prüfungsgruppen für die Abnahme der mündlichen und praktischen Prüfungen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Prüfer für die einzelnen Prüfungsfächer und ordnet die Prüfer den Prüfungsgruppen zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/19#abs-2 (2) Eine Prüfungsgruppe besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, wobei der Vorsitzende einer Prüfungsgruppe nicht zugleich Vorsitzender des Prüfungsausschusses sein muss.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/19#abs-3 (3) Der Vorsitzende nach Absatz 2 leitet die mündliche und praktische Prüfung.