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# § 19 SächsFwAPO (Sachsen) — Prüfungsgruppen

Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungsbehörde bestimmt die Anzahl der Prüfungsgruppen für die Abnahme der mündlichen und praktischen Prüfungen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Prüfer für die einzelnen Prüfungsfächer und ordnet die Prüfer den Prüfungsgruppen zu.

(2) Eine Prüfungsgruppe besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, wobei der Vorsitzende einer Prüfungsgruppe nicht zugleich Vorsitzender des Prüfungsausschusses sein muss.

(3) Der Vorsitzende nach Absatz 2 leitet die mündliche und praktische Prüfung.

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Zitiervorschlag: § 19 SächsFwAPO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/19

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