Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung
SächsFwAPO§ 20 Zweck und Inhalt der Laufbahnprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/20#abs-1 (1) Mit der Laufbahnprüfung soll festgestellt werden, ob die Anwärter die Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 oder für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr besitzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/20#abs-2 (2) Die Laufbahnprüfung in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 besteht aus den aus Anlage 7 ersichtlichen Teilprüfungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/20#abs-3 (3) Die Laufbahnprüfung in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 besteht aus den aus Anlage 8 ersichtlichen Teilprüfungen. Die Prüfungen im Grundausbildungs-, Gruppenführerlehrgang sowie die Sportprüfung sind als Zwischenprüfungen abzulegen. Mit den Zwischenprüfungen wird festgestellt, ob sich die Anwärter die für den Abschluss der Ausbildungsabschnitte erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet haben und ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung gewährleistet erscheint.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/20#abs-4 (4) Über die bestandenen Zwischenprüfungen wird ein Zeugnis erteilt.