Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung
SächsFwAPO§ 18 Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/18#abs-1 (1) Das Staatsministerium des Innern bestellt die in § 17 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren im Einvernehmen mit ihrer jeweiligen Dienstbehörde, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts. Die Wiederbestellung ist zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/18#abs-2 (2) Wird anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds ein neues Mitglied bestellt, so erfolgt die Bestellung nur für die Restdauer der Bestellung der anderen Mitglieder.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/18#abs-3 (3) Die nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 zu bestellenden Beamten oder vergleichbaren Beschäftigten der Gemeinden werden vom Sächsischen Städte- und Gemeindetag e. V. vorgeschlagen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/18#abs-4 (4) Der nach § 17 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 4 zu bestellende Vertreter der Werkfeuerwehren sowie dessen Stellvertreter werden vom Werkfeuerwehrverband Sachsen e. V. vorgeschlagen. Der Vertreter der Werkfeuerwehr und sein Stellvertreter werden für die Dauer von fünf Jahren, längstens für die Dauer ihrer aktiven Zugehörigkeit zu der Werkfeuerwehr, bestellt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.