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SächsFwAPO

§ 17 Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/17#abs-1 (1) Dem Prüfungsausschuss für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 gehören an:

1. ein Beamter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen als Vorsitzender,

2. zwei Beamte der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr von Gemeinden mit Berufsfeuerwehr oder Feuerwehren mit hauptamtlichen Kräften,

3. zwei Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 oder der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr des Freistaates Sachsen oder anderer Bundesländer,

4. ein Vertreter einer Werkfeuerwehr, der über die Befähigung der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr verfügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/17#abs-2 (2) Dem Prüfungsausschuss für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 gehören an:

1. ein Beamter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen als Vorsitzender,

2. zwei Beamte der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr von Gemeinden mit Berufsfeuerwehr oder Feuerwehren mit hauptamtlichen Kräften,

3. zwei Beamte der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr des Freistaates Sachsen oder anderer Bundesländer,

4. ein Vertreter einer Werkfeuerwehr, der über die Befähigung für die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr verfügt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/17#abs-3 (3) Anstelle von Beamten können auch vergleichbare Beschäftigte bestellt werden.

§ 16 § 18