(1) Dem Prüfungsausschuss für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 gehören an:
1. ein Beamter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen als Vorsitzender,
2. zwei Beamte der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr von Gemeinden mit Berufsfeuerwehr oder Feuerwehren mit hauptamtlichen Kräften,
3. zwei Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 oder der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr des Freistaates Sachsen oder anderer Bundesländer,
4. ein Vertreter einer Werkfeuerwehr, der über die Befähigung der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr verfügt.
(2) Dem Prüfungsausschuss für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 gehören an:
1. ein Beamter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen als Vorsitzender,
2. zwei Beamte der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr von Gemeinden mit Berufsfeuerwehr oder Feuerwehren mit hauptamtlichen Kräften,
3. zwei Beamte der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr des Freistaates Sachsen oder anderer Bundesländer,
4. ein Vertreter einer Werkfeuerwehr, der über die Befähigung für die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr verfügt.
(3) Anstelle von Beamten können auch vergleichbare Beschäftigte bestellt werden.