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§ 17 SächsFwAPO (Sachsen) — Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse

Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Prüfungsausschuss für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 gehören an:

1. ein Beamter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen als Vorsitzender,

2. zwei Beamte der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr von Gemeinden mit Berufsfeuerwehr oder Feuerwehren mit hauptamtlichen Kräften,

3. zwei Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 oder der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr des Freistaates Sachsen oder anderer Bundesländer,

4. ein Vertreter einer Werkfeuerwehr, der über die Befähigung der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr verfügt.

(2) Dem Prüfungsausschuss für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 gehören an:

1. ein Beamter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen als Vorsitzender,

2. zwei Beamte der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr von Gemeinden mit Berufsfeuerwehr oder Feuerwehren mit hauptamtlichen Kräften,

3. zwei Beamte der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr des Freistaates Sachsen oder anderer Bundesländer,

4. ein Vertreter einer Werkfeuerwehr, der über die Befähigung für die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr verfügt.

(3) Anstelle von Beamten können auch vergleichbare Beschäftigte bestellt werden.