Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung

SächsFwAPO

§ 16 Prüfungsausschuss

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/16#abs-1 (1) Für die Laufbahnprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Seine Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses wird mindestens ein Stellvertreter bestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/16#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens drei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/16#abs-3 (3) Über den Verlauf der Prüfungen sowie über die Beratungen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 15 § 17