Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung
SächsFwAPO§ 15 Befugnisse der Prüfungsbehörden
Stand: 26.08.2026
Die Prüfungsbehörde bestimmt Inhalt, Zeit und Ort der in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 und in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 durchzuführenden Teil- und Laufbahnprüfungen.