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§ 16 SächsFwAPO (Sachsen) — Prüfungsausschuss

Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Laufbahnprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Seine Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses wird mindestens ein Stellvertreter bestellt.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens drei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Über den Verlauf der Prüfungen sowie über die Beratungen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.