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SächsFwAPO

§ 13 Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/13#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 gliedert sich in die im Rahmenausbildungsplan (Anlage 2) festgelegten Ausbildungsabschnitte. Die Einstellungsbehörde kann die Ausbildungsabschnitte 2, 4, 6 und 7 des Vorbereitungsdienstes (Anlage 2) um jeweils bis zu einem Monat kürzen und hierfür andere Abschnitte entsprechend verlängern, wenn dies der Ausbildung förderlich ist. Die Reihenfolge der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte kann im Einzelfall durch die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Prüfungsbehörde geändert werden, wenn es für die Ausbildung zweckmäßig ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/13#abs-2 (2) Der Grundausbildungs-, der Gruppenführer- und der Zugführerlehrgang werden von der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen und in den Fällen des § 10 Absatz 3 durch die jeweilige gleichwertige Einrichtung durchgeführt. Die Lehrgänge bei der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen bestehen aus theoretischem und praktischem Unterricht nach einem von dieser aufzustellenden Lehrplan. § 11 Absatz 2 Satz 3 der Sächsischen Feuerwehrverordnung bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/13#abs-3 (3) Die Anwärter führen während der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte 2, 4, 6 und 7 des Vorbereitungsdienstes (Anlage 2) ein Berichtsheft in der Form des Musters nach Anlage 9 und legen es nach Abschluss jedes Ausbildungsabschnittes oder Teilabschnittes der Ausbildungsbehörde vor. Eintragungen sind vom Ausbildungsleiter zu bestätigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/13#abs-4 (4) Zur Abschlussprüfung (Anlage 8 Nummer 5) wird zugelassen, wer die Ausbildungsabschnitte 1 bis 7 (Anlage 2) erfolgreich absolviert hat. Die Meldung erfolgt durch die Einstellungsbehörde. Der Meldung sind beizufügen:

1. ein Personalbogen,

2. die Beurteilungen der berufspraktischen Abschnitte gemäß Anlage 6,

3. das Berichtsheft gemäß Anlage 9,

4. das Zertifikat der theoretischen Rettungssanitäterausbildung,

5. eine Erklärung, ob der Anwärter schon einmal zu einer Laufbahnprüfung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 gemeldet war, gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis.

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