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SächsFwAPO

§ 12 Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/12#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 gliedert sich in die im Rahmenausbildungsplan (Anlage 1) festgelegten Ausbildungsabschnitte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/12#abs-2 (2) Der Grundausbildungslehrgang und der Abschlusslehrgang werden von der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen und in den Fällen des § 10 Absatz 3 durch die jeweilige gleichwertige Einrichtung durchgeführt. Die Lehrgänge bei der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen bestehen aus theoretischem und praktischem Unterricht nach einem von dieser aufzustellenden Lehrplan. Das Staatsministerium des Innern kann mit Gemeinden, die über eine Berufsfeuerwehr verfügen, vereinbaren, dass diese den Grundausbildungslehrgang an ihrem Standort durchführt. § 11 Absatz 2 Satz 3 der Sächsischen Feuerwehrverordnung vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. August 2019 (SächsGVBl. S. 650, 714) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/12#abs-3 (3) Die Anwärter führen während der berufspraktischen Ausbildung (Anlage 1 Ausbildungsabschnitt 2) ein Berichtsheft in der Form des Musters nach Anlage 9 und legen es nach Abschluss jedes Teilabschnittes der Ausbildungsbehörde vor. Eintragungen sind vom Ausbildungsleiter zu bestätigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/12#abs-4 (4) Zum Abschlusslehrgang wird zugelassen, wer bis zum Beginn des Lehrgangs die Teilprüfungen in den Ausbildungsabschnitten 1 und 2 gemäß Anlage 1 erfolgreich absolviert hat. Die Meldung erfolgt durch die Einstellungsbehörde. Der Meldung sind beizufügen:

1. ein Personalbogen,

2. die Beurteilung des berufspraktischen Abschnitts gemäß Anlage 6,

3. das Berichtsheft gemäß Anlage 9,

4. das Zeugnis über die abgeschlossene rettungsdienstliche Ausbildung (mindestens Rettungssanitäter),

5. der Führerschein der Klasse C, es sei denn, die Prüfungsbehörde lässt hier Ausnahmen zu.

6. eine Erklärung, ob der Anwärter schon einmal zu einer Laufbahnprüfung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 gemeldet war, gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis.

§ 11 § 13