Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft
SächsFrTrSchulG§ 22 Übergangsvorschriften
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulG/22#abs-1 (1) Die vor dem 1. August 2015 durchlaufene Wartefrist wird auf den Lauf der Wartefrist gemäß § 13 Absatz 3 angerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulG/22#abs-2 (2) Der Zuschuss gemäß § 13 Absatz 3 Satz 2 wird für die Zeit der Wartefrist geleistet, die ab dem 1. August 2015 durchlaufen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulG/22#abs-3 (3) Internationale Schulen, die bereits im Schuljahr 2006/2007 staatliche Finanzhilfe erhielten, gelten als mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen staatlich anerkannte Ergänzungsschulen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulG/22#abs-4 (4) § 13 Absatz 2 und 3 Satz 5 findet für solche Schulen keine Anwendung, die bereits im Schuljahr 2006/2007 als genehmigte Ersatzschulen betrieben wurden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulG/22#abs-5 (5) Die Erstattung von staatlicher Finanzhilfe, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 aufgrund von § 15 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515; 2007 S. 25) geändert worden ist, in der vor dem 1. August 2007 geltenden Fassung gezahlt wurde, ist ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, sofern
1. die Zahlung oder das Belassen der gezahlten Zuschüsse durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurde,
2. die Zahlung oder das Belassen der gezahlten Zuschüsse auf Angaben des Schulträgers beruht, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, oder
3. die staatliche Finanzhilfe zweckwidrig verwendet wurde.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFrTrSchulG/22#abs-6 (6) Die gemäß § 14 Absatz 5 berechneten Personalausgaben für Schulverwaltungsassistenz werden um den in den Sachausgaben gemäß § 14 Absatz 6 im jeweiligen Schuljahr enthaltenen Anteil für Schulverwaltungsassistenz gekürzt, jedoch höchstens auf null. Dieser Anteil beträgt 25,75 Euro im Schuljahr 2021/2022 und wird schuljährlich gemäß § 14 Absatz 6 Satz 4 fortgeschrieben.