Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft

SächsFrTrSchulG

§ 15 Teilhabeanspruch

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft sind in der Nutzung von staatlichen Angeboten der Lehrerfortbildung, Lehrerweiterbildung, Schulevaluation und Unterstützung, einschließlich der Tätigkeit der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, gleichberechtigt. Schulen in freier Trägerschaft sollen bei der Erstellung und Umsetzung der Angebote einbezogen werden.

§ 14 § 16