Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft
SächsFrTrSchulG§ 21 Einschränkung eines Grundrechtes
Stand: 26.08.2026
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird durch § 17 Absatz 2 eingeschränkt.