nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 21 SächsFrTrSchulG (Sachsen) — Einschränkung eines Grundrechtes

Sächsisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird durch § 17 Absatz 2 eingeschränkt.