Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Früherkennungsdurchführungsgesetz
SächsFrühErDurchfG§ 6 Einschränkung von Grundrechten
Stand: 26.08.2026
Durch dieses Gesetz wird im Rahmen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Sachsen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes , Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) eingeschränkt.