Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Früherkennungsdurchführungsgesetz
SächsFrühErDurchfG§ 5 Ausschluss von Rechtsansprüchen
Stand: 26.08.2026
Durch dieses Gesetz werden keine Rechtsansprüche auf Durchführung des Mammographie-Screening-Programms oder künftiger Früherkennungsmaßnahmen gegenüber dem Staatsministerium für Soziales begründet.