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§ 5 SächsFrühErDurchfG (Sachsen) — Ausschluss von Rechtsansprüchen

Sächsisches Früherkennungsdurchführungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Durch dieses Gesetz werden keine Rechtsansprüche auf Durchführung des Mammographie-Screening-Programms oder künftiger Früherkennungsmaßnahmen gegenüber dem Staatsministerium für Soziales begründet.