Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Früherkennungsdurchführungsgesetz

SächsFrühErDurchfG

§ 4 Andere Früherkennungsmaßnahmen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Das Staatsministerium für Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die §§ 1 bis 3 für andere Maßnahmen zur Früherkennung von Krebskrankheiten oder ähnlich schwerwiegenden Krankheiten, die durch das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ( SGB V ) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 984), in der jeweils geltenden Fassung, oder die hierzu erlassenen Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vorgesehen werden, für entsprechend anwendbar zu erklären. Das Staatsministerium für Soziales legt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten im Sinne des § 3 und das Verfahren der Datenübermittlung der Meldebehörden in der Rechtsverordnung nach Satz 1 fest.

§ 3 § 5