Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Früherkennungsdurchführungsgesetz

SächsFrühErDurchfG

§ 2 Aufgaben der Zentralen Stelle (Einladungswesen)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFr%C3%BChErDurchfG/2#abs-1 (1) Das Einladungswesen umfasst die turnusmäßige Einladung aller im Freistaat Sachsen gemeldeten Frauen ab dem Alter von 50 Jahren bis zum Ende des 70. Lebensjahres zum Mammographie-Screening. Die Teilnahme ist freiwillig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFr%C3%BChErDurchfG/2#abs-2 (2) Mit der Durchführung des Einladungswesens kann eine öffentliche Stelle im Wege einer Verwaltungsvereinbarung beauftragt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFr%C3%BChErDurchfG/2#abs-3 (3) Bei der Durchführung des Einladungswesens zu einem bevölkerungsbezogenen Mammographie-Screening im Freistaat Sachsen arbeitet die Zentrale Stelle mit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen, den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen zusammen und beteiligt den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V.

§ 1 § 3