Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Früherkennungsdurchführungsgesetz
SächsFrühErDurchfG§ 1 Zentrale Stelle
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFr%C3%BChErDurchfG/1#abs-1 (1) Zweck dieses Gesetzes ist die Durchführung eines Mammographie-Screenings und anderer Präventionsmaßnahmen und der damit im Zusammenhang stehenden Verarbeitung personenbezogener Daten im Freistaat Sachsen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFr%C3%BChErDurchfG/1#abs-2 (2) Das Staatsministerium für Soziales ist zuständig für die Durchführung von Maßnahmen der gesundheitlichen Prävention und ist die Zentrale Stelle für die Durchführung des Einladungswesens zum Mammographie-Screening und der damit im Zusammenhang stehenden Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abschnitt B Nr. 4 Buchst. b Abs. 5 sowie Buchst. d und n der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinien) in der Fassung vom 15. Dezember 2003 (BAnz. 2004 S. 2), in der jeweils geltenden Fassung.