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# § 2 SächsFrühErDurchfG (Sachsen) — Aufgaben der Zentralen Stelle (Einladungswesen)

Sächsisches Früherkennungsdurchführungsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Einladungswesen umfasst die turnusmäßige Einladung aller im Freistaat Sachsen gemeldeten Frauen ab dem Alter von 50 Jahren bis zum Ende des 70. Lebensjahres zum Mammographie-Screening. Die Teilnahme ist freiwillig.

(2) Mit der Durchführung des Einladungswesens kann eine öffentliche Stelle im Wege einer Verwaltungsvereinbarung beauftragt werden.

(3) Bei der Durchführung des Einladungswesens zu einem bevölkerungsbezogenen Mammographie-Screening im Freistaat Sachsen arbeitet die Zentrale Stelle mit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen, den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen zusammen und beteiligt den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V.

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Zitiervorschlag: § 2 SächsFrühErDurchfG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFr%C3%BChErDurchfG/2

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