Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Früherkennungsdurchführungsgesetz
SächsFrühErDurchfG§ 3 Datenübermittlung und Datenverarbeitung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFr%C3%BChErDurchfG/3#abs-1 (1) Zur Durchführung des Einladungswesens übermitteln die Meldebehörden der Zentralen Stelle oder der von dieser in der Verwaltungsvereinbarung nach den Regelungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, und den Maßgaben zur Auftragsdatenverarbeitung des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 beauftragten öffentlichen Stelle auf deren Antrag vierteljährlich folgende Daten aller Frauen ab dem Alter von 50 Jahren bis zum Ende des 70. Lebensjahres:
1. Familiennamen,
2. frühere Namen einschließlich Geburtsnamen,
3. Vornamen,
4. Tag und Ort der Geburt,
5. gegenwärtige Anschrift,
6. Geschlecht und
7. Doktorgrad.
Die beauftragte Stelle gilt als öffentliche Stelle im Sinne des § 34 des Bundesmeldegesetzes ( BMG ) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), in der jeweils geltenden Fassung. Eine Verarbeitung und Verwertung der Daten zu einem anderen Zweck als zur Durchführung der in § 1 genannten Aufgaben ist unzulässig. Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales, abweichend von Satz 1 die regelmäßige Datenübermittlung der Meldebehörden im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet aus dem Sächsischen Melderegister durch die Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung an das Staatsministerium für Soziales oder an die von ihm beauftragte Stelle nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 11 Nr. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes ( SächsAGBMG ) vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 376) zu regeln. Die Zentrale Stelle bildet im Rahmen des Mammographie-Screenings unter Benutzung der Daten in Satz 1 Nr. 1 bis 4 Identifikationsmerkmale. Diese dürfen zusammen mit den Daten nach Satz 1 sowie mit Ort und Zeit der Einladung an die mit der Durchführung der Präventionsmaßnahme beauftragten Stellen übermittelt werden. Die Zentrale Stelle erhält die Mitteilung, ob eine Untersuchung vorgenommen worden ist. Die Betroffenen können der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die Zentrale Stelle oder die von ihr beauftragte Stelle nach dieser Vorschrift sowie § 4 widersprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFr%C3%BChErDurchfG/3#abs-2 (2) In der Verwaltungsvereinbarung nach § 2 Abs. 2 kann bestimmt werden, dass die Zentrale Stelle die Kosten von der beauftragten öffentlichen Stelle erstattet erhält.