Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fischereiverordnung
SächsFischVO§ 33 Übersicht über die Ausgabe der Erlaubnisscheine
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/33#abs-1 (1) Die Fischereiausübungsberechtigten sind verpflichtet, eine Übersicht über die ausgegebenen Erlaubnisscheine zu führen. In die Übersicht sind einzutragen:
1. die laufende Nummer des Erlaubnisscheins,
2. der Name der erlaubnisberechtigten Person,
3. der Tag der Ausstellung und die Gültigkeitsdauer,
4. die Bezeichnung des Gewässers oder der Gewässerstrecke, auf die sich die Gestattung bezieht, und
5. die Angaben über die Art der Gestattung nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Fischereigesetzes , Mengenbeschränkungen und Abweichungen von Schonzeiten oder Schonmaßen, die über § 2 hinausgehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/33#abs-2 (2) Die Pflicht nach Absatz 1 gilt als erfüllt, indem Vervielfältigungen aller Erlaubnisscheine aufbewahrt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/33#abs-3 (3) Die Übersicht nach Absatz 1 oder die Vervielfältigungen nach Absatz 2 sind nach Ablauf der Gültigkeit der betroffenen Erlaubnisscheine ein Jahr aufzubewahren und der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen.