nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 33 SächsFischVO (Sachsen) — Übersicht über die Ausgabe der Erlaubnisscheine

Sächsische Fischereiverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Fischereiausübungsberechtigten sind verpflichtet, eine Übersicht über die ausgegebenen Erlaubnisscheine zu führen. In die Übersicht sind einzutragen:

1. die laufende Nummer des Erlaubnisscheins,

2. der Name der erlaubnisberechtigten Person,

3. der Tag der Ausstellung und die Gültigkeitsdauer,

4. die Bezeichnung des Gewässers oder der Gewässerstrecke, auf die sich die Gestattung bezieht, und

5. die Angaben über die Art der Gestattung nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Fischereigesetzes , Mengenbeschränkungen und Abweichungen von Schonzeiten oder Schonmaßen, die über § 2 hinausgehen.

(2) Die Pflicht nach Absatz 1 gilt als erfüllt, indem Vervielfältigungen aller Erlaubnisscheine aufbewahrt werden.

(3) Die Übersicht nach Absatz 1 oder die Vervielfältigungen nach Absatz 2 sind nach Ablauf der Gültigkeit der betroffenen Erlaubnisscheine ein Jahr aufzubewahren und der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen.

---

Zitiervorschlag: § 33 SächsFischVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/33

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
