Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fischereiverordnung

SächsFischVO

§ 3 Hegeplan

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/3#abs-1 (1) Hegepläne müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

1. Name der oder des Fischereiausübungsberechtigten,

2. Größe und Ausdehnung des Gewässers einschließlich der Bezeichnung,

3. fischereiliches Leitbild des Gewässers,

4. Hegeziele, insbesondere Erhalt und Entwicklung des Fischbestandes,

5. Hegemaßnahmen, insbesondere Art und Umfang des Besatzes, Fang und Schonmaßnahmen sowie

6. gegebenenfalls die Beschränkungen für Personen, die einen Erlaubnisschein besitzen, oder innerhalb von Schonbezirken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/3#abs-2 (2) Die Genehmigung des Hegeplanes gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang von der Fischereibehörde versagt worden ist.

§ 2 § 4