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# § 3 SächsFischVO (Sachsen) — Hegeplan

Sächsische Fischereiverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hegepläne müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

1. Name der oder des Fischereiausübungsberechtigten,

2. Größe und Ausdehnung des Gewässers einschließlich der Bezeichnung,

3. fischereiliches Leitbild des Gewässers,

4. Hegeziele, insbesondere Erhalt und Entwicklung des Fischbestandes,

5. Hegemaßnahmen, insbesondere Art und Umfang des Besatzes, Fang und Schonmaßnahmen sowie

6. gegebenenfalls die Beschränkungen für Personen, die einen Erlaubnisschein besitzen, oder innerhalb von Schonbezirken.

(2) Die Genehmigung des Hegeplanes gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang von der Fischereibehörde versagt worden ist.

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Zitiervorschlag: § 3 SächsFischVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/3

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