Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fischereiverordnung

SächsFischVO

§ 2 Schonzeiten und Mindestmaße

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/2#abs-1 (1) Die geltenden Schonzeiten und Mindestmaße für die Fischarten nach § 4 Nummer 1 des Sächsischen Fischereigesetzes ergeben sich aus der Anlage.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/2#abs-2 (2) Das Maß bildet der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/2#abs-3 (3) Die Fischereibehörde kann aus fischereilichen Gründen, insbesondere zum Laichfischfang, zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung oder zum Erhalt des örtlichen Fischbestandes zeitlich und räumlich begrenzt Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, sofern Unions- oder Bundesrecht nicht entgegenstehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/2#abs-4 (4) Die Fischereibehörde kann zur Umsetzung von Aalbewirtschaftungsplänen durch Allgemeinverfügung zeitlich und räumlich begrenzt

1. die Ausübung der Aalfischerei einschränken,

2. die Anzahl und Beschaffenheit von Fanggeräten vorschreiben oder

3. den Aalfang an bestimmten Gewässern ganz oder teilweise untersagen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/2#abs-5 (5) Zahmes Wassergeflügel darf nicht in Gewässer eingelassen werden. Auf Antrag lässt die Fischereibehörde Ausnahmen zu, wenn der Fischbestand nicht geschädigt wird.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/2#abs-6 (6) Die Fischereibehörde kann zum Schutz der Populationen der Äsche durch Allgemeinverfügung zeitlich und räumlich begrenzt Schutzmaßnahmen an Gewässern und Ufergrundstücken oder Teilen davon festlegen.

§ 1 § 3