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# § 2 SächsFischVO (Sachsen) — Schonzeiten und Mindestmaße

Sächsische Fischereiverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die geltenden Schonzeiten und Mindestmaße für die Fischarten nach § 4 Nummer 1 des Sächsischen Fischereigesetzes ergeben sich aus der Anlage.

(2) Das Maß bildet der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse.

(3) Die Fischereibehörde kann aus fischereilichen Gründen, insbesondere zum Laichfischfang, zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung oder zum Erhalt des örtlichen Fischbestandes zeitlich und räumlich begrenzt Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, sofern Unions- oder Bundesrecht nicht entgegenstehen.

(4) Die Fischereibehörde kann zur Umsetzung von Aalbewirtschaftungsplänen durch Allgemeinverfügung zeitlich und räumlich begrenzt

1. die Ausübung der Aalfischerei einschränken,

2. die Anzahl und Beschaffenheit von Fanggeräten vorschreiben oder

3. den Aalfang an bestimmten Gewässern ganz oder teilweise untersagen.

(5) Zahmes Wassergeflügel darf nicht in Gewässer eingelassen werden. Auf Antrag lässt die Fischereibehörde Ausnahmen zu, wenn der Fischbestand nicht geschädigt wird.

(6) Die Fischereibehörde kann zum Schutz der Populationen der Äsche durch Allgemeinverfügung zeitlich und räumlich begrenzt Schutzmaßnahmen an Gewässern und Ufergrundstücken oder Teilen davon festlegen.

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Zitiervorschlag: § 2 SächsFischVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/2

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