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SächsFischVO

§ 18 Eintragungen in das Verzeichnis selbstständiger Fischereirechte

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/18#abs-1 (1) Ein selbstständiges Fischereirecht wird in das Verzeichnis eingetragen, wenn sein Bestehen nachgewiesen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/18#abs-2 (2) Der Eintragungsantrag ist schriftlich bei der Fischereibehörde zu stellen. Der Antrag muss enthalten:

1. den Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls einen vom Familiennamen abweichenden Geburtsnamen und das Geburtsdatum der Person, die das selbstständige Fischereirecht innehat,

2. die Anschrift der Person, die das selbstständige Fischereirecht innehat,

3. die Bezeichnung des Gewässers, an dem das selbstständige Fischereirecht besteht,

4. den Namen der Person, in dessen Eigentum das Gewässergrundstück steht,

5. die Bezeichnung des Gewässergrundstücks, an dem das selbstständige Fischereirecht besteht,

6. eine Beschreibung des selbstständigen Fischereirechts nach Herkunft, räumlicher Abgrenzung, Berechtigungen und Beschränkungen sowie

7. sämtliche Unterlagen, die zum Nachweis des Bestehens, zum Inhalt und zum Umfang des selbstständigen Fischereirechts vorhanden sind, insbesondere Grundbuchauszüge, Erbnachweise oder Nachweise der Rechtsnachfolge bei rechtsgeschäftlichem Erwerb.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/18#abs-3 (3) Das Erlöschen eines selbstständigen Fischereirechts nach § 9 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Fischereigesetzes ist von Amts wegen einzutragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/18#abs-4 (4) Die Fischereibehörde ist berechtigt, eine unrichtige Eintragung von Amts wegen zu berichtigen oder zu löschen.

§ 17 § 19