Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fischereiverordnung

SächsFischVO

§ 19 Genehmigung und Bekanntgabe der Satzung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/19#abs-1 (1) Die Satzung wird von der Genossenschaftsversammlung mit der Mehrheit der Stimmen, die zugleich zwei Drittel der von der Fischereigenossenschaft erfassten Gewässerfläche vertreten muss, beschlossen. Die Satzung muss der Fischereibehörde schriftlich oder elektronisch vorgelegt werden. Sie gilt als genehmigt, wenn die Fischereibehörde die Genehmigung nicht innerhalb eines Monats versagt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/19#abs-2 (2) Die oberste Fischereibehörde kann eine Mustersatzung erlassen. Wird die Satzung ohne oder nur mit solchen Abweichungen, die in der Mustersatzung selbst vorgesehen sind, erlassen, gilt die Satzung als genehmigt.

§ 18 § 20